- Föderales Konsolidierungsprogramm
- 1. Begriff: ⇡ Finanzreform, die durch die deutsche Einheit erforderlich wurde, da zunächst die neuen Bundesländer vom regelgebundenen ⇡ Finanzausgleich ausgeschlossen blieben (erst seit 1.1.1995 einbezogen). Aufgrund der Finanzschwäche mussten im Gesetz zur Umsetzung des F.K. (FKPG), das am 23.6.1993 verabschiedet wurde (BGBl I 944), neue Ausgleichsregeln gefunden werden.- 2. Maßnahmen: Der Kernbereich des Gesetzes ist die Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs, in dem Folgendes neu geregelt wurde: a) Vertikale Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern: Die vertikale Steuerverteilung wurde durch eine Änderung des Umsatzsteueraufkommens geändert. Der bisherige Länderanteil von 37 Prozent wurde auf 44 Prozent erhöht, während der Bundesanteil entsprechend von 63 Prozent auf 56 Prozent sank.- b) Horizontale Steuerverteilung unter den Ländern: Im Grundsatz gilt für die horizontale Verteilung des Steueraufkommens das ⇡ Ursprungslandprinzip (Art. 107 I GG). Bei der Umsatzsteuer wird hingegen die unterschiedliche Finanzkraft der Länder berücksichtigt. Die bisher geltende Regelung wurde auf die neuen Länder ausgeweitet. Danach stehen 25 Prozent des Steueraufkommens als Ergänzungsanteile finanzschwachen Ländern zur Verfügung, bis diese 92 Prozent der länderdurchschnittlichen Steuereinnahmen pro Einwohner realisieren. Die übrigen 75 Prozent des Aufkommens verteilen sich entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen Länder. Aufgrund der erheblichen Finanzschwäche in der ehemaligen DDR kommt die Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer vorwiegend den neuen Bundesländern zugute (2003 betrug der Umsatzsteuer-Vorabzug für die neuen Länder 8,9 Mrd. Euro).- c) Ergänzender Finanzausgleich unter den Ländern bewirkt, dass die ausgleichsberechtigten Länder mindestens 95 Prozent der bundesdurchschnittlichen Länderfinanzkraft erreichen; 2003 erhielten die neuen Länder 5,5 Mrd. Euro (zum Vergleich: 1,1 Mrd. Euro die alten Länder).- d) Ergänzungszuweisungen des Bundes an leistungsschwache Länder: Gemäß Art. 107 II 3 GG kann der Bund aus seinen Mitteln finanzschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewähren. Seit 1995 wurde das Gesamtvolumen der Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) ausgeweitet (2003 auf insgesamt 212,7 Mrd. Euro für die neuen Bundesländer; zum Vergleich: 2,5 Mrd. Euro für die alten Länder); für 2004 sind insgesamt 1,2 Mrd. Euro weniger geplant.- 3. Zur Fortführung des Solidarpakts: ⇡ Solidarpaktfortführungsgesetz.
Lexikon der Economics. 2013.